RS Vwgh 1993/5/19 93/09/0055

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 1990/450;
AuslBG §28 Abs2 lita idF 1990/450;
AuslBG §3 Abs5;
AVG §38;
AVG §56;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/09/0056 93/09/0057

Rechtssatz

Die Behörde irrt, wenn sie meint, in einem allfälligen Verwaltungsstrafverfahren wäre nicht zu prüfen, ob ein Volontariat vorliege oder nicht. Gerade von der Beantwortung dieser Vorfrage hängt ab, ob sich ein Beschuldigter - wegen Nichtvorliegens eines Volontariates und fehlender Beschäftigungsbewilligung - nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a oder lit b AuslBG oder - im Falle der verspäteten Meldung eines gegebenen Volontariates - nach § 28 Abs 2 lit a AuslBG schuldig gemacht hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090055.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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