RS Vwgh 1993/5/19 92/09/0316

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43;
BDG 1979 §91;
DO Wr 1966 §19 Abs2;
DO Wr 1966 §57 idF 1988/013;
DO Wr 1966 §58 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Ausgehend von den heute vielfach üblichen Umgangsformen können solche Berührungen, wie sie aus den vorliegenden Aussagen der Betroffenen und des Stellvertreters des Beschuldigten (der Beschuldigte habe bei einer Weihnachtsfeier außer Dienst seine Hand auf die Taille und das Knie einer ihm dienstlich unterstellten Mitarbeiterin gelegt) hervorgehen, für sich alleine noch nicht die vorgenommene Wertung als "sexualbezogen" und damit als schuldhafte Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Bei einer im privaten Bereich außerhalb der Dienstzeit abgehaltenen Feier können vielmehr derartige Berührungen doch auch Ausdruck einer kollegial-freundschaftlichen Beziehung sein und müssen nicht zu der von der Behörde angenommenen Ablehnung durch die Mitarbeiter, zur Gefährdung des Dienstbetriebes und dem daraus folgenden Vertrauensverlust des Dienstgebers führen. Sollte ein solches aus den vorher genannten Motiven gesetztes Verhalten von der/den Betroffenen als unangenehm empfunden und abgelehnt werden, so müßte dies für den Handelnden vom Betroffenen entsprechend zum Ausdruck gebracht werden. Nur dann, wenn auf Grund persönlicher oder sachlicher Umstände diese Distanzierung nicht möglich oder zumutbar ist oder ein solches, nicht von vornherein als sexualbezogene Annäherung zu wertendes Verhalten trotz entsprechender Zurückweisung weiter gesetzt wird, wäre dies als schuldhafte Dienstpflichtverletzung iSd § 19 Abs 2 zweiter Satz iVm § 57 Wr DO zu werten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090316.X02

Im RIS seit

21.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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