RS Vwgh 1993/5/24 92/15/0009

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Veröffentlicht am 24.05.1993
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Index

EStG
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §21 Abs1 Z1

Rechtssatz

Bei der Rasenpflege der Flächen und Anlagen, die der Beschwerdeführer Sportvereinen entgeltlich zur Benützung überläßt, steht die Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes im Vordergrund. Eine in einem ins Gewicht fallenden Umfang auf Gewinnung von Pflanzen und Pflanzenteilen mit Hilfe der Naturkräfte iSd § 21 Abs 1 Z 1 letzter Halbsatz EStG 1972 gerichtete Tätigkeit liegt darin nicht. Bei den durch

Vermietung der Sportplätze erzielten Einkünfte handelt es sich daher NICHT um solche aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft iSd § 21 EStG 1972.

Schlagworte

Rasenpflege Sportplatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150009.X01

Im RIS seit

30.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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