RS Vwgh 1993/5/24 92/15/0041

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Veröffentlicht am 24.05.1993
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §36;

Rechtssatz

Gemäß § 36 EStG 1972 sind vor Anwendung des Einkommensteuertarifes jene Einkommensteile auszuscheiden, die durch Vermehrung des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind. Die durch den Wegfall von Schulden im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen entstandene gewinnerhöhende Betriebsvermögensvermehrung wird primär bei der normalen Gewinnermittlung berücksichtigt, vermindert also einen im laufenden Betrieb entstandenen Verlust oder erhöht den laufenden Gewinn, und wird gemäß § 2 Abs 2 EStG 1972 zum Ausgleich mit Verlusten aus der gleichen oder anderen Einkunftsarten herangezogen. Von dem unter Einbeziehung des Sanierungsgewinnes ermittelten Gesamtbetrag der Einkünfte werden die Sonderausgaben einschließlich des Verlustabzuges in Abzug gebracht. Verbleibt nach dem Ausgleich mit Verlusten und nach Abzug der Sonderausgaben ein positives Einkommen, so ist der darin enthaltene Sanierungsgewinn gemäß § 36 EStG 1972 vor Anwendung des Einkommensteuertarifes auszuscheiden (Hinweis: E 30.5.1978, 1396, 2345/75, VwSlg 5267 F/1978; E 3.10.1984, 83/15/0064, VwSlg 5925 F/1984, E 16.9.1987, 85/13/0142; E 25.5.1988, 87/13/0138, 0139; Hofstätter-Reichel, Kommentar § 36 EStG 1972, Randziffer 1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150041.X02

Im RIS seit

31.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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