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EStGNorm
EStG 1972 §21 Abs2Rechtssatz
Die Vermietung von Sportplätzen kommt schon deshalb als Tätigkeit im Rahmen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebes nicht in Betracht, weil ein solcher Betrieb nach seiner wirtschaftlichen Zweckbestimmung (im Hinblick auf das Vorliegen eines eigenständigen Tätigkeitszweckes) zur Landwirtschaft nicht im Verhältnis eines Hilfsbetriebes steht. Schon aus dem genannten Grund kann auch nicht von einer Nebentätigkeit im Rahmen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes gesprochen werden. Die Verwendung von Maschinen (für die Rasenpflege), die auch in der Landwirtschaft Verwendung finden, stellt keinen hinreichenden unmittelbaren Bezug zur
landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betätigung dar.
Schlagworte
Rasenpflege SportplatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992150009.X03Im RIS seit
30.08.2019Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019