RS Vwgh 1993/5/24 92/15/0009

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Veröffentlicht am 24.05.1993
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Index

EStG
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §21 Abs2

Rechtssatz

Die Vermietung von Sportplätzen kommt schon deshalb als Tätigkeit im Rahmen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebes nicht in Betracht, weil ein solcher Betrieb nach seiner wirtschaftlichen Zweckbestimmung (im Hinblick auf das Vorliegen eines eigenständigen Tätigkeitszweckes) zur Landwirtschaft nicht im Verhältnis eines Hilfsbetriebes steht. Schon aus dem genannten Grund kann auch nicht von einer Nebentätigkeit im Rahmen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes gesprochen werden. Die Verwendung von Maschinen (für die Rasenpflege), die auch in der Landwirtschaft Verwendung finden, stellt keinen hinreichenden unmittelbaren Bezug zur

landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betätigung dar.

Schlagworte

Rasenpflege Sportplatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150009.X03

Im RIS seit

30.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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