RS Vwgh 1993/5/24 92/15/0029

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Veröffentlicht am 24.05.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine "ähnliche freiberufliche Tätigkeit" im Sinne des § 22 Abs 1 Z 1 EStG 1972 liegt dann vor, wenn diese ungeachtet des Fehlens einer der nach einschlägigem Berufsrecht oder Standesrecht geforderten Voraussetzungen in allen nach der Verkehrsauffassung wesentlichen Momenten mit dem typisierten Bild jenes freien Berufes übereinstimmt, der als Maß der Ähnlichkeit in Betracht kommt und in der Aufzählung des Gesetzes enthalten ist. Dazu gehören jedenfalls a) fachliche Qualifikation durch entsprechend gehobene Vorbildung und b) eine tatsächliche Tätigkeit, die den wesentlichen und typischen Teil der Tätigkeiten umfaßt, zu denen die einschlägigen Vorschriften über den freien Beruf, zu dem Ähnlichkeit angenommen werden soll, berechtigen (Hinweis E 18.1.1983, 82/14/0096, 0098).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gewerbe Gewerbliche Tätigkeit Freiberuf Freiberufliche Tätigkeit Abgabenrecht Steuerrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150029.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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