RS Vwgh 1993/5/24 92/15/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1993
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Index

EStG
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §21 Abs2 Z1
EStG 1972 §23
UStG 1972 §22 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/18 92/14/0019 1

Stammrechtssatz

Die Abgrenzungsmerkmale zwischen Gewerbebetrieb und landwirtschaftlichem Nebenbetrieb sind auf den Gebieten der Einkommensteuer und Gewerbesteuer einerseits und der Umsatzsteuer andererseits die gleichen. Ein Nebenbetrieb muß auf Grund seiner wirtschaftlichen Zweckbestimmung und seiner wirtschaftlichen Bedeutung zur Landwirtschaft im Verhältnis eines Hilfsbetriebes stehen. Den landwirtschaftlichen Nebenbetrieben gleichgestellt sind die Nebentätigkeiten (Nebenerwerbe) im Rahmen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes. Ebenso wie die Nebenbetriebe wären auch die Nebentätigkeiten ohne Verbindung zum landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb in der Regel als eigenständige Gewerbetriebe einzustufen. Eine Nebentätigkeit muß in ihrer Funktion mit einem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb verknüpft und gegenüber diesem Hauptbetrieb untergeordnet sein. Die wirtschaftliche Unterordnung muß sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung vorliegen (die Nebentätigkeit darf nicht einen eigenständigen Tätigkeitszweck annehmen, sondern muß lediglich als Ausfluß der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Tätigkeit anzusehen sein) als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfanges. Die Besteuerung erfolgt daher nur dann zusammen mit den Einkünften aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft, wenn die Nebentätigkeit nach der Verkehrsauffassung in der Haupttätigkeit gleichsam aufgeht. Dies ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, 02te Auflage, § 21 Textziffer 18 f, 23; Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 21 EStG 1972, Textziffer 13, 17).

Schlagworte

Rasenpflege Sportplatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150009.X02

Im RIS seit

30.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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