RS Vwgh 1993/5/25 92/14/0219

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Veröffentlicht am 25.05.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

PauschV VwGH 1991 Art1 A1;
VwGG §27;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §55 Abs1;
VwGG §56;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/14/0220 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/14/0221 B 25. Mai 1993 92/14/0222 B 25. Mai 1993 92/14/0223 B 25. Mai 1993 Besprechung in: AnwBl 10/1993 S 775; (Kritik der Nichtanwendung des §12 GehG);

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat weder einen Fall des § 55 Abs 2 VwGG dargetan noch läßt sich der Aktenlage entnehmen, daß die Verzögerung der behördlichen Entscheidung ausschließlich auf das Verschulden der Partei zurückzuführen wäre (§ 55 Abs 3 VwGG). Die Beschwerdeführer haben demnach Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen nach § 55 Abs 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit Art I A 1 zweiter Fall der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Abweisung des Kostenmehrbegehrens, da weder das Vorbringen der Beschwerdeschriftsätze noch die sonstige Aktenlage Anhaltspunkte dafür bieten, daß die Einbringung jeweils gesonderter Beschwerden zur Durchsetzung der Entscheidungspflicht notwendig oder auch nur zweckmäßig gewesen wäre (Hinweis auf VwGH B 1983/01/26 92/14/0102).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992140219.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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