RS Vwgh 1993/5/25 93/04/0076

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Veröffentlicht am 25.05.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §360 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Durch einen Bescheid, der der Berufung gegen die behördliche Schließung einer gewerblichen Betriebsanlage - nach erfolgtem Widerruf der Schließungsmaßnahme - keine Folge gibt, wird nicht die Schließung im Berufungsweg aufrecht erhalten oder wiederhergestellt, sondern bloß in der "Sache", die den Gegenstand des erstbehördlichen Bescheides gebildet hatte, wegen deren Hinfälligkeit kein meritorischer Abspruch mehr getroffen; ein solcher Bescheid kann - in materiellrechtlichem Rückbezug betrachtet - das Recht auf ein Unterbleiben der verfügten Schließung nicht verletzen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040076.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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