RS Vwgh 1993/5/25 92/04/0259

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Veröffentlicht am 25.05.1993
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §358 Abs1;
GewO 1973 §376 Z11 Abs2;
GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs1;

Rechtssatz

§ 376 Z 11 Abs 2 GewO 1973 enthält keinen Vertrauenstatbestand im Hinblick darauf, daß vor Inkrafttreten der GewO 1973 ein Einschreiten der Behörde unterblieben sei, diese Bestimmung stellt einzig und allein objektiv einerseits auf die Genehmigungstatbestände nach der GewO 1859 und andererseits nach der GewO 1973 ab, nämlich einerseits auf das Fehlen der Genehmigungspflicht nach der früheren Regelung und andererseits auf das Zutreffen der Merkmale der Genehmigungspflicht nach den §§ 74 ff GewO 1973.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040259.X06

Im RIS seit

06.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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