RS Vwgh 1993/5/26 90/13/0155

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Veröffentlicht am 26.05.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §27 Abs1 Z1;
KStG 1966 §8 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ARD 4469/22/93, S 7; ARD 4472/48/93, S 6; ARD 4471/53/93, S 6; ARD 4470/26/93, S 6;

Rechtssatz

Ausführungen zum Kauf eines Klientenstockes als verdeckte Gewinnausschüttung, da die schlüssige Beweiswürdigung ergab, daß die vom Mehrheitsgesellschafter (einem Wirtschaftstreuhänder) erworbenen Klienten schon vor dem Kauf solche der (Steuerberatungsgesellschaft-) GmbH waren. Verdeckte Gewinnausschüttung auch in den Jahren vor der "Veräußerung", weil die Organe der Gesellschaft es akzeptierten, daß ihr Mehrheitsgesellschafter die laufenden Honorarzahlungen auf eigene Rechnung vereinnahmte und der GmbH für die (nur) von ihr geleisteten Dienste lediglich "Aufwandsersätze" refundierte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990130155.X27

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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