TE Vfgh Beschluss 2004/6/8 A8/04

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Veröffentlicht am 08.06.2004
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95 Technik
95/06 Ziviltechniker

Norm

B-VG Art137 / Allg
Statut der Wohlfahrtseinrichtungen 2000 der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom 15.06.00
VfGG §41
ZiviltechnikerkammerG 1993 §29, §30

Leitsatz

Zurückweisung einer Klage gegen das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten auf Rückzahlung von Beiträgen zum Pensionsfonds mangels passiver Klagslegitimation des beklagten Selbstverwaltungskörpers

Spruch

I. Die Klage wird zurückgewiesen.

II. Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I. 1.1. Mit der vorliegenden, auf Art137 B-VG gestützten Klage begehrt der Kläger vom Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten die Rückzahlung der für den Zeitraum vom 24. April 2001 bis 31. März 2002 von ihm entrichteten Beiträge zum Pensionsfonds in der Höhe von insgesamt 3.800,57 Euro zuzüglich 4% Zinsen seit 6. März 2004. Begründend führt er aus, die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland habe - auf seinen diesbezüglichen Antrag hin - das Ruhen seiner Befugnis gemäß §17 Abs6 Ziviltechnikergesetz 1993 per 24. April 2001 bestätigt. Seitens der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (im Folgenden: Bundeskammer) sei ihm jedoch mitgeteilt worden, dass er gemäß §6 Abs1 des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen 2000 auch dann den gesamten Jahresbeitrag zu entrichten habe, wenn er die Befugnis nur in einem Teil des Jahres ausgeübt habe. Er habe daraufhin beantragt, die Bundeskammer möge feststellen, dass er während des Ruhens der Befugnis gemäß §31 Abs3 Ziviltechnikerkammergesetz 1993 von der Verpflichtung zur Teilnahme am Versorgungsfonds befreit sei. Diesem Antrag sei nicht stattgegeben worden, wogegen er - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben habe, der den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen sowie wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung aufgehoben habe (vgl. VfGH 25.6.2003 B1169/02).

Da die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds für jedes Quartal im Vorhinein zu entrichten seien, seien ihm die entsprechenden Beträge für das zweite bis vierte Quartal aus 2001 und das erste Quartal aus 2002 - unter Androhung von Exekutionsschritten - zur Zahlung vorgeschrieben worden. Er habe daher - trotz Ruhens seiner Befugnis ab 24. April 2001 - die vorgeschriebenen Beiträge bezahlt. Mit Schreiben vom 20. November 2003 und vom 18. Feber 2004 habe er die beklagte Partei zur Rückzahlung des zu Unrecht eingehobenen Betrages bis spätestens 5. März 2004 aufgefordert. Dem sei die beklagte Partei aber innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen.

1.2. Mit Schriftsatz vom 15. April 2004 schränkte der Kläger auf Grund einer zwischenzeitig (am 30. März 2004) erfolgten Teilzahlung durch die beklagte Partei im Ausmaß von 3.701,08 Euro das Klagebegehren auf den Betrag von 99,49 Euro zuzüglich 4% Zinsen aus 3.800,57 Euro seit 6. März 2004 sowie 4% Zinsen aus 99,49 Euro ab 31. März 2004 ein.

2. Zur Klagslegitimation führt der Kläger aus:

"Gemäß §29 ZTKG ist als gemeinsame Wohlfahrtseinrichtung für die Ziviltechniker und deren Hinterbliebene ein Pensionsfonds sowie ein Sterbekassenfonds zu errichten und zu betreiben. Diese Fonds besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern bilden ein gemeinsames zweckgebundenes Sondervermögen der Bundeskammer. Die Verwaltung der Wohlfahrtseinrichtungen ist gemäß §30 ZTKG vom Vermögen jenes der Bundeskammer getrennt zu führen und obliegt einem Kuratorium. In Angelegenheiten, über die in erster Instanz das Kuratorium zu entscheiden hat, ist die Anrufung der ordentlichen Gerichte ausgeschlossen (§30 Abs4 ZTKG).

Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes ist nach Art137 B-VG gegeben, weil weder die ordentlichen Gerichte zuständig sind, da mein Rückforderungsanspruch im öffentlichen Recht wurzelt, noch ein Verwaltungsweg vorgesehen ist."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Klage erwogen:

1. Nach Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

Die vom Kläger geltend gemachte Forderung richtet sich nicht gegen einen in Art137 B-VG ausdrücklich genannten Rechtsträger. Selbstverwaltungskörper wie die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten sind für sich nicht passiv klagslegitimiert nach Art137 B-VG (vgl. auch VfSlg. 15.174/1998). Art137 B-VG ist nicht als allgemeine subsidiäre Zuständigkeitsbestimmung gegen öffentliche Rechtsträger jeder Art konzipiert, sondern ermöglicht die klagsweise Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche bloß gegenüber den dort genannten Rechtsträgern sowie gegenüber jenen, deren Aufgabenwahrnehmung den in Art137 B-VG genannten Rechtsträgern zugerechnet werden kann; eine in diesem System allenfalls bestehende Rechtsschutzlücke zu schließen wäre Sache des zuständigen Gesetzgebers.

Die Klage war daher als unzulässig zurückzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §41 VfGG.

3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

berufliche Vertretungen, Selbstverwaltung, VfGH / Klagen, VfGH / Kosten, Ziviltechniker Kammer, Wohlfahrtseinrichtungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:A8.2004

Dokumentnummer

JFT_09959392_04A00008_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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