RS Vwgh 1993/5/26 92/12/0144

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Veröffentlicht am 26.05.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §12 Abs3;
GehG 1956 §12 Abs9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0093 E 21. September 1987 RS 4

Stammrechtssatz

Hat die Dienstbehörde einen nach rechtskräftiger Feststellung des Vorrückungsstichtages gestellten Antrag auf Vollanrechnung bisher nur zur Hälfte berücksichtiger Zeiten nicht gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, sondern gemäß § 12 Abs 3 GehG abgewiesen, so kann der Antragsteller in keinem subjektiven Recht verletzt sein. Die Zurückweisung des Antrages - statt der bei richtiger Anwendung des Gesetzes vorzunehmenden Abweisung - kann nämlich nicht die Wirkung haben, dass die mit Bescheid erfolgte Feststellung des Vorrückungsstichtages in ihrer Rechtskraft berührt wird (Hinweis E 18.3.1985, 85/12/0049).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120144.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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