RS Vwgh 1993/5/26 93/12/0015

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Veröffentlicht am 26.05.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §38;
AVG §60;
BDG 1979 §123 Abs2;
BDG 1979 §38 Abs2;

Rechtssatz

Wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet, ist es aber im Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides noch nicht abgeschlossen, so hat die Dienstbehörde, die, gestützt auf die dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, eine Versetzung beabsichtigt, im Versetzungsverfahren (freilich auschließlich unter dem Gesichtspunkt des wichtigen dienstlichen Interesses an der Versetzung) die Frage, ob der Beamte die betreffenden Dienstpflichtverletzungen begangen hat oder nicht, sowie die Schwere derselben selbst zu beurteilen und das Ergebnis ihrer diesbezüglichen Auffassung entsprechend dem § 60 AVG zu begründen, dh entsprechende konkrete Feststellungen zu treffen und darauf gestützt, ihre rechtlichen Erwägungen zum Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses iSd § 38 Abs 2 BDG 1979 darzulegen (Hinweis E 27.2.1989, 88/12/0203).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993120015.X01

Im RIS seit

07.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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