RS Vfgh 1986/10/4 B133/85

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Veröffentlicht am 04.10.1986
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
EStG §22 Abs1
UStG 1972 §10 Abs2 Z7 litc
UStG 1972 §10 Abs2 Z8
ZiviltechnikerG §5 Abs2

Rechtssatz

EStG 1972; UStG 1972; eine fachlich qualifizierte, einschlägige Ausbildung erfordernde Tätigkeit als Innen- oder Gartenarchitekt ist selbständige Arbeit iS des Einkommensteuerrechtes; in ihrem Rahmen erbrachte Leistungen genießen den ermäßigten Umsatzsteuersatz; Verletzung im Eigentums- und im Gleichheitsrecht durch schlechthin untaugliche Überlegungen und Ermittlungen zur Frage, ob die Tätigkeit des Bf. (der auch mit Möbeln handelt) teilweise als die eines (Innen-)Architekten iS des §22 EStG 1972 und §10 UStG 1972 anzusehen ist, und dadurch, daß ohne vertretbare Begründung angenommen wurde, daß der einheitliche Betrieb jedenfalls als gewerblich eingestuft werden müsse; denkunmögliche Methode der Gegenüberstellung der Entgelte zur Beurteilung der gewerblichen Einstufung

Entscheidungstexte

Schlagworte

Einkunftsarten Arbeit selbständige (Einkommensteuer), Einkunftsarten Gewerbebetrieb (Einkommensteuer), Umsatzsteuer, Eigentumseingriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B133.1985

Dokumentnummer

JFR_10138996_85B00133_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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