RS Vwgh 1993/5/26 92/03/0109

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Veröffentlicht am 26.05.1993
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §45 Abs2;

Rechtssatz

Eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 2 StVO ist nur bei Vorliegen von gravierenden, die Person des Antragstellers außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen (Hinweis E 18.2.1981, 3212/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030109.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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