RS Vwgh 1993/5/27 92/01/0927

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Veröffentlicht am 27.05.1993
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §144;
ArbVG §159;
ArbVG §96 Abs1 Z3;
ArbVG §97 Abs1 Z1;
ArbVG §97 Abs2;

Rechtssatz

Kontrollmaßnahmen unterliegen dann, wenn sie die Menschenwürde berühren, gemäß § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG der sogenannten zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrates, was bedeutet, daß in diesem Bereich jegliche Art der Schlichtung und daher auch die Zwangsschlichtung ausgeschlossen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010927.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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