TE Vfgh Beschluss 2004/6/8 WI-6/04

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.2004
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/04 Wahlen

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
BundespräsidentenwahlG 1971 §21 Abs2
BundespräsidentenwahlG 1971 §7, §8

Leitsatz

Zurückweisung einer Anfechtung der Bundespräsidentenwahl 2004 mangels Legitimation; rechtmäßige Wertung des Wahlvorschlags als nicht eingebracht mangels erforderlicher Anzahl von Unterstützungserklärungen; keine Bedenken gegen das Bundespräsidentenwahlgesetz

Spruch

Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1.1. Mit Verordnung der Bundesregierung, BGBl. II 2004/71 (ausgegeben am 9. Februar 2004), wurde für den 25. April 2004 die Wahl des Bundespräsidenten ausgeschrieben.

1.2. Für diese Wahl legte der - nunmehrige - Zweitanfechtungswerber der Bundeswahlbehörde beim Bundesministerium für Inneres am 26. März 2004 einen auf ihn selbst lautenden Wahlvorschlag vor, dem 1.183 jeweils mit der Bestätigung einer Gemeinde versehene Unterstützungserklärungen, eine Bestätigung über die Einzahlung von EUR 3.600,-- sowie die Zustimmungserklärung des Wahlwerbers angeschlossen waren. Zudem wurde in diesem Schriftsatz die nunmehrige Erstanfechtungswerberin als zustellungsbevollmächtigte Vertreterin des Wahlvorschlages bezeichnet.

1.3. Mit Schreiben der Bundeswahlbehörde vom 27. März 2004 wurde die Erstanfechtungswerberin als zustellungsbevollmächtigte Vertreterin dieses Wahlvorschlages aufgefordert, binnen drei Tagen

5.129 gültige Unterstützungserklärungen - die Bundeswahlbehörde hatte nur 871 der vorgelegten 1.183 Unterstützungserklärungen als gültig gewertet - nachzureichen, andernfalls der Wahlvorschlag gemäß §8 Abs3 Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 (BPWG) als nicht eingebracht gelte.

1.4. In der Folge legte der Zweitanfechtungswerber der Bundeswahlbehörde am 30. März 2004 392 weitere Unterstützungserklärungen vor, von denen die Bundeswahlbehörde allerdings nur 303 als gültig wertete.

1.5. Daraufhin beschloss die Bundeswahlbehörde in ihrer Sitzung am 31. März 2004, dass der Wahlvorschlag iSd. §8 Abs3 BPWG als nicht eingebracht zu gelten habe. Davon wurde die Erstanfechtungswerberin schriftlich verständigt. Der Wahlvorschlag schien folglich auch nicht in der Veröffentlichung der Wahlvorschläge (§9 BPWG) am 1. April 2004 (im Amtsblatt zur Wiener Zeitung) auf und lag der Wahl des Bundespräsidenten am 25. April 2004 nicht zu Grunde.

2. Mit der vorliegenden, auf Art141 Abs1 lita B-VG gestützten Wahlanfechtung vom 11. Mai 2004 (beim Verfassungsgerichtshof eingebracht am 12. Mai 2004) begehren die Anfechtungswerber das "Vorwahlverfahren und das Wahlverfahren zum Bundespräsidenten vom 25.4.2004 als nichtig zu erklären".

Begründend bringen die Anfechtungswerber dazu - auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes vor:

2.1. Die die Unterstützungserklärungen betreffenden Bestimmungen des §7 Abs1, 2 und 5 BPWG seien verfassungswidrig. Zu Folge dieser Vorschriften sei den Bewerbern bei der Bundespräsidentenwahl 2004 nämlich nur eine Frist von drei Wochen zur Verfügung gestanden, um die erforderliche Anzahl von 6.000 Unterstützungserklärungen zu erhalten. In "einer derart kurzen Frist" sei es aber ohne Parteiunterstützung "faktisch unmöglich, die Unterstützungserklärung[en] von 6.000 Personen einzuholen, die bereit sind, zur Unterzeichnung der Unterstützungserklärung auf das für sie zuständige Gemeindeamt zu gehen". Eine "ausreichende Identifikation der unterzeichnenden Personen" könnte auch durch die Vorlage eines Ausweisdokumentes und die notarielle Beglaubigung der Unterschrift erreicht werden. Dazu komme, dass jeder österreichische Staatsbürger nur eine Unterstützungserklärung unterzeichnen dürfe und dabei öffentlich bekannt geben müsse, welchen Bewerber er unterstützt, was "einer Deklaration dahingehend gleich[komme], dass [er] in der Folge diesen Bewerber auch wählen" wird. Dieses Erfordernis verstoße gegen das Prinzip des geheimen Wahlrechtes.

2.2. Das Wahlverfahren sei überdies insbesondere auch deshalb rechtswidrig gewesen, weil

a) die Bundeswahlbehörde den Anfechtungswerbern und den Gemeindebehörden erst einen Tag "nach Beginn der offiziellen Eintragungsfrist" mitgeteilt habe, dass die "Unterstützungserklärung[en] nach dem Muster des Jahres 1998" - im Hinblick auf die Änderung des Formulars mit dem Bundesgesetz BGBl. I 2003/90 - nicht gültig seien, wodurch überdies "zahlreiche Unterstützungswerber verunsichert und behindert" worden seien;

b) die Bundeswahlbehörde 320 von der jeweiligen Gemeinde bestätigte Unterstützungserklärungen für den in Rede stehenden Wahlvorschlag als nicht gültig gewertet habe, obwohl die entsprechenden - vom Zweitanfechtungswerber ab August 2003 versendeten - Formulare nur ihrem äußeren Erscheinungsbild nach nicht dem Muster der Anlage 1 zum BPWG, idF BGBl. I 2003/90, entsprochen hätten;

c) bei "diversen Gemeindeämtern keine Unterstützungserklärungen" aufgelegen seien sowie bei "zahlreichen Gemeindeämtern eine unfaire Vorgangsweise praktiziert" worden sei;

d) "zahlreiche" rechtzeitig abgegebene Unterstützungserklärungen für den auf Dr. Martin Wabl lautenden Wahlvorschlag von den Gemeinden "erst geraume Zeit nach dem Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge" an die Anfechtungswerber weitergeleitet wurden, was drei konkrete Beispiele zeigten;

e) die Frist zur Nachreichung von Unterstützungserklärungen rechtswidriger Weise an einem Sonntag zu laufen begonnen habe und zudem

f) die "Bundespräsidentenwahlbewerber Dr. Benita Ferrero-Waldner und Dr. Heinz Fischer ... bei der Wahl bevorzugt" worden seien, weil bei einer Wahlkampfveranstaltung sowie bei Bürgerversammlungen Unterstützungserklärungen für die auf diese Bewerber lautenden Wahlvorschläge entgegengenommen und durch anwesende Gemeindebedienstete bestätigt worden seien. Diese - wenn auch rechtswidrige - Möglichkeit sei den Anfechtungswerbern nicht offen gestanden.

2.3. Zusammenfassend machen die Anfechtungswerber geltend, der Zweitanfechtungswerber wäre bei rechtskonformer Durchführung der Wahl in der Lage gewesen, einen dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlag gemäß §9 Abs1 BPWG einzubringen. Daher sei die Erstanfechtungswerberin als zustellungsbevollmächtigte Vertreterin des Wahlvorschlages auch berechtigt, die Wahl des Bundespräsidenten am 25. April 2004 samt dem Vorwahlverfahren gemäß §21 Abs2 BPWG anzufechten. In diesem Zusammenhang wird weiters vorgebracht, dass §21 Abs2 BPWG aber insoweit verfassungswidrig sei, als diese Bestimmung die Anfechtungslegitimation von der Einbringung eines dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlages abhängig mache, und damit "einem Bundespräsidentenwahlbewerber, welcher durch Rechtswidrigkeiten im Vorwahlverfahren die entsprechenden Unterstützungserklärungen nicht erreichen kann, die Möglichkeit genommen wird, die Wahl trotz der aufgetretenen Rechtswidrigkeiten anzufechten".

3. Die Bundeswahlbehörde legte die Wahlakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Ausführungen der Anfechtungswerber entgegentritt und die Abweisung bzw. die Zurückweisung der Wahlanfechtung begehrt.

II. Die Wahlanfechtung ist unzulässig.

1.1. Gemäß §21 Abs2 BPWG kann die Wahlentscheidung der Bundeswahlbehörde beim Verfassungsgerichtshof nur "vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlages (§9) angefochten werden".

Die Legitimation zur Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten ist allein auf Grund dieser - speziellen - Regelung (lex specialis) des §21 Abs2 BPWG zu beurteilen (s. VfSlg. 10.951/1986; vgl. ferner auch VfSlg. 9032/1981, wonach unter einer "Wahlanfechtung" iSd. §68 Abs1 VfGG jede Wahlanfechtung zu verstehen ist, für die nicht Sonderbestimmungen bestehen). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die allgemein die Anfechtung von Wahlen beim Verfassungsgerichtshof regelnde Bestimmung des §67 VfGG mit dem Kundmachungsreformgesetz 2004, BGBl. I 2003/100, dahingehend ergänzt wurde, dass in dieser Bestimmung nunmehr auch die Wahl des Bundespräsidenten ausdrücklich genannt wird. Es ist auszuschließen, dass mit dieser gesetzlichen Regelung - die ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl. 93 BlgNR 22. GP, 14) allein eine Vervollständigung der in §67 Abs1 erster Satz VfGG enthaltenen Aufzählung jener Wahlen intendierte, die beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden können - eine Änderung der speziellen Regelung des BPWG über die Voraussetzungen für die (zulässige) Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten bewirkt worden wäre.

1.2. §21 Abs2 BPWG ist dahin zu verstehen, dass den dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlägen jene gleichzuhalten sind, die bei rechtskonformer Durchführung des Wahlverfahrens dem Gesetz entsprochen hätten; dieser Norminhalt ergibt sich nicht nur aus dem Sinn des Gesetzes, sondern ist auch aus dem Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung abzuleiten; nur diese (extensive) Interpretation gewährleistet nämlich die von Art141 Abs1 B-VG auch für die Wahl des Bundespräsidenten vorgesehene umfassende Kontrolle des Wahlverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof (vgl. VfSlg. 10.951/1986).

2. Ausgehend davon ergibt sich für die Anfechtungslegitimation der Erstanfechtungswerberin aber Folgendes:

2.1.1. Gemäß §7 Abs1 BPWG müssen die Wahlvorschläge für die Wahl des Bundespräsidenten von 6.000 Personen, die am Stichtag in die Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt waren, unterstützt sein. Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen auf, so gilt er - der Vorschrift des §8 Abs3 letzter Satz BPWG zu Folge - dann als nicht eingebracht, wenn die Aufforderung an den zustellungsbevollmächtigten Vertreter, diesen Mangel binnen drei Tagen zu beheben, fruchtlos geblieben ist.

Wie sich aus den Wahlakten ergibt, waren dem bei der Bundeswahlbehörde eingereichten Wahlvorschlag (lautend auf den Zweitanfechtungswerber) zunächst nur 871 Unterstützungserklärungen iSd. Anlage 1 zum BPWG idgF angeschlossen, und nicht - wie §7 Abs1 zweiter Satz BPWG vorschreibt - 6.000. Auch kam die Erstanfechtungswerberin - was von ihr gar nicht bestritten wird - der Aufforderung der Bundeswahlbehörde gemäß §8 Abs3 letzter Satz BPWG, binnen drei Tagen die für einen dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlag noch fehlende Anzahl von Unterstützungserklärungen nachzureichen, nicht (vollständig) nach. (Anders als die Anfechtungswerber meinen, führt es auch nicht zur Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, wenn der erste Tag dieser Frist zur Nachreichung der Unterstützungserklärungen auf einen Sonntag fällt; gemäß §24 Abs1 BPWG iVm. §123 Abs1 erster Satz Nationalrats-Wahlordnung 1992 wird nämlich der Beginn und Lauf einer im BPWG vorgesehenen Frist durch Sonntage nicht behindert.)

2.1.2. Die Bundeswahlbehörde handelte demgemäß rechtmäßig, wenn sie den in Rede stehenden Wahlvorschlag, gestützt auf §8 Abs3 letzter Satz BPWG, als nicht eingebracht wertete und in der Folge auch nicht veröffentlichte.

Damit ist aber die Erstanfechtungswerberin zur Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten nicht legitimiert.

2.2. An diesem Ergebnis ändern auch die in der Anfechtungsschrift vorgetragenen Rechtswidrigkeitsbehauptungen (s. Pkt. I.2.) nichts.

2.2.1. Zu der in der Anfechtungsschrift relevierten Verfassungswidrigkeit des §7 Abs1, 2 und 5 BPWG ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof weder - wie bereits in zahlreichen Erkenntnissen ausgesprochen (vgl. VfSlg. 2758/1954, 3653/1959, 6087/1969, 6201/1970, 6207/1970, 7387/1974, 7821/1976, 8694/1979, 10.065/1984, 10.217/1984, 11.256/1987, 13.068/1992, 15.169/1998) - gegen das auch in das BPWG eingeführte System der Unterstützungsunterschriften grundsätzlich Bedenken hegt, noch im Speziellen gegen die mit diesem System verbundene (notwendige) Deklarierung des vor der Gemeindewahlbehörde persönlich erscheinenden Unterstützungswilligen (etwa unter Aspekten des Sachlichkeitsgebotes oder des Prinzips des geheimen Wahlrechtes [s. insbes. VfSlg. 10.065/1984, 10.178/1984 und 10.217/1984]) oder auch gegen die Beschränkung der Gelegenheit zur Einholung des Bestätigungsvermerks auf die ortsüblichen Amtsstunden (s. VfSlg. 11.256/1987). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht sich der Verfassungsgerichtshof - auch aus Sicht der vorliegenden Rechtssache - nicht veranlasst.

2.2.2. Soweit die Anfechtungswerber die unterbliebene Berücksichtigung jener Unterstützungserklärungen durch die Bundeswahlbehörde rügen, die nicht der Anlage 1 zum BPWG idgF entsprechen, ist darauf nicht weiter einzugehen: Selbst bei Zutreffen dieser Rechtswidrigkeitsbehauptung wäre nämlich der in Rede stehende Wahlvorschlag von der Bundeswahlbehörde, gestützt auf §8 Abs3 letzter Satz BPWG, als nicht eingebracht zu werten gewesen, weil auch diesfalls die gesetzlich gebotene Zahl von

6.000 Unterstützungserklärungen - bei weitem - nicht erreicht worden wäre; Gleiches gilt für den - in drei Fällen konkretisierten - Vorwurf der nicht rechtzeitigen Weiterleitung von Unterstützungserklärungen an die Anfechtungswerber.

2.2.3. Im Übrigen ist das Vorbringen, "dass bei rechtskonformer Durchführung des Vorwahlverfahrens der [Zweitanfechtungswerber] offensichtlich in der Lage gewesen wäre, die 6.000 Unterstützungserklärungen beizubringen", nicht hinreichend substantiiert (vgl. zB VfSlg. 6207/1970, 12.938/1991, 15.033/1997). Es erschöpft sich der Sache nach in Behauptungen, die - soweit es sich nicht überhaupt bloß um rechtspolitische Erwägungen handelt, die hier schon als solche irrelevant sind - als nicht näher konkretisierte Mutmaßungen den gesetzlichen Erfordernissen einer Wahlanfechtung nicht genügen. Den Auftrag des §21 Abs2 Satz 2 BPWG, die Wahlanfechtung zu begründen, erfüllt eine wahlanfechtende Partei nämlich nur dann, wenn sie einen Wahlanfechtungsgrund konkretisiert und glaubhaft macht (vgl. zB VfSlg. 10.217/1984, 12.938/1991).

3. Auf den Zweitanfechtungswerber treffen die Voraussetzungen des §21 Abs2 BPWG zur Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten schon deshalb nicht zu, weil er die Wahl im eigenen Namen und nicht als "zustellungsbevollmächtigte[r] Vertreter eines dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlages" anficht.

4. Die Wahlanfechtung war daher mangels Legitimation der Anfechtungswerber zurückzuweisen (§21 Abs2 BPWG), ohne dass auf das sonstige Vorbringen in der Wahlanfechtungsschrift - so insbesondere auf die Behauptung, die Unterstützungserklärungen für andere Wahlvorschläge seien zum Teil rechtswidrig zu Stande gekommen - eingegangen werden konnte (vgl. VfSlg. 15.169/1998).

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

Auslegung verfassungskonforme, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Legitimation, VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen, Bundespräsident, Mängelbehebung, Zustellungsbevollmächtigter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:WI6.2004

Dokumentnummer

JFT_09959392_04W00I06_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten