RS Vwgh 1993/5/27 93/18/0233

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Veröffentlicht am 27.05.1993
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §16;
VStG §44a Z3;

Rechtssatz

Unter der "angewendeten Gesetzesbestimmung" iSd § 44a Z 3 VStG ist jene Verwaltungsvorschrift zu verstehen, die bei der Festlegung des Strafmittels (Strafart) und des Strafausmaßes heranzuziehen ist, nicht aber unabhängig davon auch sonstige für die Strafbemessung in Betracht kommende allgemeine Bestimmungen des VStG, wie etwa jene des § 16 VStG in Ansehung der Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe (Hinweis E 28.6.1988, 88/04/0047).

Schlagworte

Strafnorm Mängel im Spruch Ersatzfreiheitsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180233.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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