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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/11/30 92/01/0515 1 (hier: türkischer Asylwerber)Stammrechtssatz
Auch wenn dem kroatischen Asylwerber derzeit eine Rückkehr in seine engere Heimat Slowenien nicht zugemutet werden kann, vermag dies die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, wenn der Asylwerber im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht hat, daß die Gefahr vor Verfolgung im gesamten Staatsgebiet der Republik Kroatien (auch außerhalb der umkämpften bzw besetzten Gebiete) besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010948.X01Im RIS seit
20.11.2000