RS Vwgh 1993/5/27 92/01/0927

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Veröffentlicht am 27.05.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §96 Abs1 Z3;
VwRallg;

Rechtssatz

Der sprachlich unklare Begriff "die Menschenwürde berühren" in § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG bedeutet, daß jedenfalls auch alle jene Maßnahmen dazuzuzählen sind, die die Menschwürde "tangieren", ohne sie schon zu verletzen bzw die abstrakt geeignet sind, sie zu beeinträchtigen, wobei es auf die "juristische Nähe" zur Beeinträchtigung ankommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010927.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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