RS Vwgh 1993/5/27 93/18/0040

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Veröffentlicht am 27.05.1993
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §24 Abs6;
AAV §25 Abs1;
AAV §25 Abs4;
ASchG 1972 §27 Abs6;

Rechtssatz

Die rechtliche Zulässigkeit von auf § 27 Abs 6 ASchG iVm § 25 Abs 1 und § 25 Abs 4 AAV gestützten behördlichen Aufträgen hängt weder davon ab, daß auf den zur Kennzeichnung vorgesehenen Verkehrswegen entgegen § 24 Abs 6 AAV (vorübergehend) Lagerungen vorgenommen werden, noch davon, daß sie die im § 25 Abs 1 AAV für Hauptverkehrswege vorgeschriebene Mindestbreite nicht erreichen. Maßgebend hiefür ist vielmehr, daß die vom jeweiligen Auftrag umfaßte Maßnahme (hier: die Kennzeichnung von Verkehrswegen in kleineren als 1000 m2 großen Betriebsräumen) zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer notwendig ist. Dies ist zB dann der Fall, wenn unmittelbar an die Verkehrswege angrenzend Schnittblumen in auf dem Boden und auf Podesten stehenden beweglichen und aus Verkaufsgründen laufend umgruppierten Behältnissen präsentiert werden, weil diese Art der Präsentation die dauernde Gefahr des Abstellens der Blumen im Verkehrswegebereich mit sich bringt. Dieses Verstellen der Verkehrswege führt in Gefahrenfällen nämlich zu einer zusätzlichen Gefährdung dergestalt, daß allenfalls umstürzende Behältnisse die Verkehrswege (Fluchtwege) einengen und aus den Behältnissen fließendes Wasser die Begehbarkeit der Wege erschwert. Aus diesen Gründen ist es zum Schutz der Arbeitnehmer unerläßlich, die Hauptverkehrswege in der vorgeschriebenen Mindestbreite besonders zu kennzeichnen, um die Lagerbereiche und Verkehrswegebereiche optisch eindeutig voneinander zu trennen und solcherart sicherzustellen, daß letztere von gefährdenden Lagerungen freigehalten werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180040.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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