RS Vwgh 1993/5/28 92/17/0239

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs3;
ZustG §17 Abs4;
ZustG §21 Abs2;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 12/1993 S 949-950;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0157 E 29. Jänner 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Bei einer Zustellung zu eigenen Handen kann der Empfänger bereits, durch die Verständigung vom erfolglosen ersten Zustellversuch und die Aufforderung, in der für die Vornahme des zweiten Versuches bestimmten Zeit zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein, Kenntnis davon erlangen, dass ihm ein behördliches Schriftstück zugestellt werden soll. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an (Hinweis E 25.6.1986, 85/11/0245). Die Hinterlegung hat die Wirkung der Zustellung, wenn der Empfänger auch nur am Tag des ersten Zustellversuches nicht jedoch auch am Tag des zweiten ortsanwesend war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992170239.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten