RS Vwgh 1993/5/28 93/02/0096

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Veröffentlicht am 28.05.1993
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Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Z4;
B-VG Art20 Abs2;
GVG NÖ 1989 §14 Abs4;
GVG NÖ 1989 §16 Abs1;
GVG NÖ 1989 §9;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Ausländergrundverkehrskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung nach § 9 NÖ GVG 1989 ist als eine sogenannte Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag iSd Art 20 Abs 2 B-VG eingerichtet. Gegen ihre Entscheidungen ist eine Berufung nicht zulässig; ihre Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege (§ 16 Abs 1 iVm § 14 Abs 4 NÖ GVG). Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht für zulässig erklärt worden. Damit sind ihre Entscheidungen gemäß Art 133 Z 4 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgenommen (Hinweis B 16.12.1992, 92/02/0328).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4 Arbeitsordnung Arbeiter österr. Staatsdruckerei 1951

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020096.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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