RS Vwgh 1993/5/28 93/17/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.1993
beobachten
merken

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Rechtssatz

Vor einer Gleichbehandlung der Abgabenschulden mit anderen Verbindlichkeiten kann bei anteiliger Begleichung von laufenden Betriebskosten und gleichzeitiger gänzlicher Nichtbezahlung der Abgabenschulden keine Rede sein (Hinweis: E 16.10.1992, 91/17/0124). In diesem Fall haftet dann der Vertreter für die von der Haftung betroffenen Abgabenschulden zur Gänze (Hinweis: E 29.1.1993, 92/17/0042).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170049.X03

Im RIS seit

24.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten