RS Vwgh 1993/6/3 92/16/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
21/03 GesmbH-Recht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
32/08 Sonstiges Steuerrecht

Norm

AbgÄG 1989;
GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2 idF 1976/667 1989/660;
GebGNov 1976;
GmbHG §107 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1994/1, S 57-59;

Rechtssatz

Nach der in Deutschland im Jahre 1892 erfolgten Schaffung der GmbH wurde diese Gesellschaftsform von zahlreichen anderen Staaten übernommen (Hinweis Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts/5, S 340 ff). Das österreichsiche GmbHG beschäftigt sich in seinem sechsten Hauptstück (§§ 107 ff) unter der Überschrift "Ausländische Gesellschaften" ausdrücklich mit der ausländischen GmbH. § 107 Abs 1 GmbHG ist dabei zu entnehmen, daß unter solchen ausländischen Gesellschaften Gesellschaften der in diesem Gesetze bezeichneten Art, die ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes haben, zu verstehen sind. Der Gesetzgeber des GmHG ist somit ausdrücklich davon ausgegangen, daß unter dem Begriff der GmbH nicht nur Gesellschaften mit dem Sitz im Inland, sondern auch solche mit dem Sitz im Ausland, also ausländische, zu verstehen sind. Keine andere Bedeutung kann aber dem Inhalt des vom Gesetzgeber der GebGNov 1976 gebrauchten Begriffes der Gesellschaft mit beschränker Haftung beigelegt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160174.X06

Im RIS seit

17.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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