RS Vwgh 1993/6/3 92/16/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §21;
GrEStG 1955;
GrEStG 1987;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/16/0036 Besprechung in: AnwBl 1994/1, S 56-57;;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1753/74 E 21. Mai 1976 RS 3

Stammrechtssatz

Die Tatbestände des Grunderwerbsteuergesetzes knüpfen in der Hauptsache an die äußere zivilrechtliche bzw formalrechtliche Gestaltung an und leiten daraus abgabenrechtliche Folgen ab. Bei solchen Tatbeständen ist daher schon aus dem Tatbestandsmerkmal heraus bei der Beantwortung der Frage, ob der Sachverhalt unter eine Norm subsumiert werden kann, die entsprechende formalrechtliche Beurteilung geboten und nur in diesem tatbestandsmäßig vorbestimmten Rahmen für die wirtschaftliche Betrachtungsweise Raum gegeben (Hinweis E 30.3.1967, 1734/66 und E 5.7.1973, 1264/72).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160010.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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