RS Vwgh 1993/6/8 93/08/0024

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Veröffentlicht am 08.06.1993
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3 litb;
AlVG 1977 §12 Abs6 litc;
AlVG 1977 §7 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/08/0029

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/22 87/08/0294 3

Stammrechtssatz

Die Arbeitswilligkeit hängt nur von der subjektiven Bereitschaft des Leistungswerbers zur Annahme einer durch das Arbeitsamt vermittelten zumutbaren Beschäftigung ab, nicht aber davon, ob der Betreffende angesichts seiner während der Arbeitslosigkeit (zulässigerweise) ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit eine weitere Arbeit annehmen könnte oder ob er gezwungen wäre, im Falle der Arbeitsvermittlung diese Tätigkeit einzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993080024.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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