RS Vwgh 1993/6/8 92/02/0263

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.1993
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §23 Abs3;
StVO 1960 §24 Abs3 litb;
StVO 1960 §9 Abs7;

Rechtssatz

In dem - von den das Schrägparken anordnenden Bodenmarkierungen ausgesparten - Bereich vor der Hauseinfahrt herrscht mangels anderer Verordnungsregeln das für solche Bereiche geltende allgemeine Regime der StVO (hier § 23 Abs 3 und § 24 Abs 3 lit b). Das Abstellen eines Fahrzeuges vor der Hauseinfahrt außerhalb des durch Bodenmarkierungen gekennzeichneten Fahrbahnteiles verstößt damit nicht gegen § 9 Abs 7 StVO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992020263.X02

Im RIS seit

07.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten