RS Vwgh 1993/6/8 93/08/0111

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Veröffentlicht am 08.06.1993
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §11;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Rechtssatz

Der bloßen Erwartung höherer Aufstiegschancen und besserer Entlohnung in einem neuen Arbeitsverhältnis mangelt es - gemessen an der aufgrund der dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecke an den einzelnen Versicherten zu richtenden Verhaltensanforderungen zwecks tunlichster Bestreitung seines Lebensunterhaltes ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel - an zureichendem Gewicht, um deshalb die freiwillige Lösung eines langjährigen Dienstverhältnisses, von dem der Arbeitslose nicht behauptet, es sei ihm die Fortsetzung aus einem der in § 9 AlVG angeführten Gründen unzumutbar gewesen, als einen der Versichertengemeinschaft zumutbaren Leistungsfall im Sinne des § 11 AlVG erscheinen zu lassen. Für diese Wertung ist es unwesentlich, daß sich der Arbeitslose in bezug auf das beabsichtigte künftige Arbeitsverhältnis rechtlich nicht dergestalt abgesichert hat, daß ihm aus dem behaupteten, nicht ihm zurechenbaren, die Begründung des künftigen Arbeitsverhältnisses verhindernden Verhalten des künftigen Arbeitgebers Ersatzansprüche erwuchsen. Denn eine solche Absicherung hätte zwar dem Arbeitslosen finanzielle Vorteile gebracht, den Grund der Auflösung des bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses unter dem maßgeblichen Gesichtspunkt der Arbeitswilligkeit des § 11 AlVG aber nicht zu einem triftigen gemacht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993080111.X05

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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