RS Vwgh 1993/6/8 93/08/0111

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Veröffentlicht am 08.06.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §11;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/03 90/08/0106 4

Stammrechtssatz

Bei Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs " triftige Gründe " in § 11 AlVG sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie

§ 9 Abs 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsamt vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Die bei Anwendung des § 11 AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung hat freilich die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen. Soweit als triftiger Grund für die Auflösung eines Dienstverhältnisses das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände in Betracht kommen, wird es sich um Vorfälle handeln müssen, die einem wichtigen Grund (etwa iSd § 26 AngG) zumindest nahekommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993080111.X04

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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