RS Vwgh 1993/6/8 92/08/0212

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Veröffentlicht am 08.06.1993
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §1 Abs1;
AlVG 1977 §11;
AlVG 1977 §15 Abs1 Z1 litk;
AlVG 1977 §8;

Rechtssatz

Daß ein Dienstnehmer nicht zugleich in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen und arbeitsunfähig iSd § 8 AlVG sein könne, ist in dieser allgemeinen Form unzutreffend, ist doch der Eintritt einer solchen Arbeitsunfähigkeit in rechtlicher Hinsicht weder gleichbedeutend mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nach § 11 ASVG noch in jedem Fall für die Beteiligten des Beschäftigungsverhältnisses in einer solchen Weise erkennbar, daß deshalb unverzüglich das Beschäftigungsverhältnis beendet wird; die dauernde Arbeitsunfähigkeit iSd § 8 AlVG kann sich ja zunächst in einer vorübergehenden im Sinne einer Krankheit zeigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080212.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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