RS Vwgh 1993/6/8 92/08/0129

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Veröffentlicht am 08.06.1993
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs2;
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs5;

Rechtssatz

Dafür, daß es sich bei den in § 12 Abs 5 AlVG genannten Schulungsmaßnahmen insbesondere um solche handelt, die außerhalb der üblichen Arbeitszeit einer Beschäftigung, die durch das Arbeitsamt vermittelt wird, durchgeführt werden, bietet der Wortlaut dieser Bestimmung keinen Anhaltspunkt, weil darin jeglicher Hinweis darauf fehlt, es dürften diese Schulungsmaßnahmen nur außerhalb der üblichen Arbeitszeit durchgeführt werden, oder es seien vorrangig solche "Ausbildungen" gemeint; zumindest bei Nachschulungen und Umschulungen ist eher das Gegenteil anzunehmen. Die Teilnahme an Schulungsmaßnahmen iSd § 12 Abs 5 AlVG gilt daher auch dann nicht als Beschäftigung iSd Absätze 1 und 2 des § 12 AlVG, wenn sie nur in der üblichen Arbeitszeit einer Beschäftigung erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080129.X02

Im RIS seit

08.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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