RS Vwgh 1993/6/8 93/08/0038

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Veröffentlicht am 08.06.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs2;
VwGG §55 Abs1;
VwGG §56;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden: 93/08/0039 bis 93/08/0089 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/08/0039 bis 93/08/0089

Rechtssatz

Der Anspruch auf Schriftsatzaufwand für jede Säumnisbeschwerde hängt davon ab, ob die Einbringung jeweils gesonderter Beschwerden zur Durchsetzung der Entscheidungspflicht notwendig oder auch nur zweckmäßig war. Im Hinblick darauf, daß als Folge der getrennten Verfahrensführung durch die Behörden der beiden ersten Rechtsstufen hinsichtlich jedes einzelnen Ferialpraktikanten ein Berufungsverfahren anhängig war (und jedes dieser Berufungsverfahren entsprechend der konkreten Fallkonstellation einen unterschiedlichen Verlauf hätte nehmen können), war die Einbringung von jeweils gesonderten Säumnisbeschwerden hier ein der Sachlage angemessenes und zweckmäßiges Mittel der Rechtsverfolgung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993080038.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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