RS Vwgh 1993/6/8 93/08/0111

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Veröffentlicht am 08.06.1993
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §11;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/03 90/08/0106 3

Stammrechtssatz

Unter den in § 11 AlVG genannten triftigen Gründen sind nicht nur Austrittsgründe iSd Arbeitsvertragsrechtes (etwa iSd § 26 AngG und verwandter Rechtsvorschriften) zu verstehen. Die Verwendung des Wortes " triftig " deutet darauf hin, daß der Gesetzgeber nicht nur die gänzlich grundlose Herbeiführung des versicherten Risikos " Arbeitslosigkeit " als mangelnde (und damit zumindest temporär anspruchshemmende) Arbeitswilligkeit deutet, sondern auch jene Fälle der Auflösung von Dienstverhältnissen als vermeidbare (und daher der Versichertengemeinschaft nicht ohne weiteres zumutbare) Leistungsfälle betrachtet, in denen zwar ein Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses ins Treffen geführt werden kann, es diesem Grund aber (gemessen an den aufgrund der dargelegten Gesetzeszwecke an den einzelnen Versicherten zu richtenden Verhaltensanforderungen) an zureichendem Gewicht mangelt (hier: Spannungen am Arbeitsplatz und in diesen wurzelnde gesundheitliche Störungen Verbot der Privatnutzung des Firmen-Pkw und Autotelefons).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993080111.X03

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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