RS Vwgh 1993/6/14 92/10/0448

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Veröffentlicht am 14.06.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/02 Ämter der Landesregierungen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AdLRegOrgG 1925;
AVG §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
B-VG Art106;
B-VG Art108;

Rechtssatz

Ist im Kopf einer Erledigung neben der Bezeichnung "Amt der Landesregierung" ein (weitere Zurechnungsmöglichkeiten begründender) Hinweis auf den Magistrat der Stadt Wien enthalten, kann nicht davon die Rede sein, daß die mit "Amt der Wiener Landesregierung - Magistratsabteilung 14, Sanitätsrechtsangelegenheiten und Sozialversicherung" überschriebene, weder inhaltlich noch in der Fertigungsklausel einen Hinweis auf die bescheiderlassende Behörde enthaltende Erledigung aus objektiver Sicht einer bestimmten Behörde zugerechnet werden könnte; sie kann daher nicht als Bescheid qualifiziert werden.

Schlagworte

BehördenbezeichnungBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseZurechnung von OrganhandlungenBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter wegen mangelnder BehördeneigenschaftBehördenorganisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100448.X03

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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