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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §93 Abs2;Rechtssatz
Ein Bescheid verstößt nicht gegen § 93 Abs 2 BAO, wenn er im Spruch die Person nennt, an die er gerichtet ist, denn hinsichtlich des Bescheidadressaten genügt dessen Anführung im Kopf des Bescheides.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991140253.X01Im RIS seit
20.11.2000