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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299 Abs2;Rechtssatz
Der im Spruch enthaltene Hinweis auf § 299 Abs 2 BAO bringt eindeutig zum Ausdruck, daß die Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erfolgt ist, so daß es nicht mehr der ausdrücklichen Erwähnung im Spruch bedarf, der Bescheid sei wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991140253.X02Im RIS seit
20.11.2000