RS Vwgh 1993/6/15 91/14/0253

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Veröffentlicht am 15.06.1993
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299 Abs2;
BAO §93 Abs2;

Rechtssatz

Der im Spruch enthaltene Hinweis auf § 299 Abs 2 BAO bringt eindeutig zum Ausdruck, daß die Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erfolgt ist, so daß es nicht mehr der ausdrücklichen Erwähnung im Spruch bedarf, der Bescheid sei wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991140253.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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