RS Vwgh 1993/6/17 91/19/0329

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Veröffentlicht am 17.06.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §9;
AZG;
VStG §19;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/03 91/19/0100 3

Stammrechtssatz

Der Auftrag an den zur Vertretung nach außen Berufenen einer als Arbeitgeber fungierenden GmbH, das Unternehmen so zu führen, daß damit Gewinn erzielt wird, schließt nicht den Befehl zur Begehung von strafbaren Handlungen (hier: Übertretungen des AZG) ein. Im übrigen käme ein solcher Befehl im Hinblick auf den Schutzzweck des AZG nicht als Milderungsgrund in Betracht.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzErschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991190329.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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