RS Vwgh 1993/6/17 93/09/0183

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Veröffentlicht am 17.06.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §61;
AVG §61a;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/09/0184

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Partei, die eine Beschwerde an den VwGH gegen einen Bescheid unterlassen hat, weil sie irrigerweise die Berufung für zulässig erachtet hat, mit diesem Irrtum keinen Wiedereinsetzungsgrund verwirklicht, es sei denn, es wäre dieser Irrtum durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verursacht worden (Hinweis B 9.2.1984, 83/08/0177, 84/08/0013, 0014; E 9.7.1947, 723 und 724/49, VwSlg 122 F/1947).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090183.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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