RS Vwgh 1993/6/17 93/06/0079

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Veröffentlicht am 17.06.1993
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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Tir 1989 §44 Abs3;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Durch den Umstand, daß ein Abbruchauftrag bloß den Zubau, nicht auch die Reste des - als genehmigt anzusehenden - Altbestandes erfaßt, kann die Partei in keinem Recht verletzt sein.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060079.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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