RS Vwgh 1993/6/17 92/01/1007

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Veröffentlicht am 17.06.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die im Heimatland des Asylwerbers (ehemalige SFR Jugoslawien) herrschende "allgemeine Kriegssituation" ist für sich allein nicht geeignet, auf eine wohlbegründete Furcht des Asylwerbers vor Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention zu schließen. Mit dem von ihm nunmehr darüber hinaus ins Treffen geführten "drohenden bzw sogar bevorstehenden Angriff" der Serben im Kosovo wurde nicht hinreichend dargetan, daß im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides Maßnahmen gegen die albanische Volksgruppe im Kosovo unmittelbar bevorstanden, die als systematische Verfolgung dieser Volksgruppe aus Gründen ihrer Nationalität, von der auch der Asylwerber direkt betroffen wäre, angesehen werden müßte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992011007.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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