Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1;Rechtssatz
Die im Heimatland des Asylwerbers (ehemalige SFR Jugoslawien) herrschende "allgemeine Kriegssituation" ist für sich allein nicht geeignet, auf eine wohlbegründete Furcht des Asylwerbers vor Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention zu schließen. Mit dem von ihm nunmehr darüber hinaus ins Treffen geführten "drohenden bzw sogar bevorstehenden Angriff" der Serben im Kosovo wurde nicht hinreichend dargetan, daß im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides Maßnahmen gegen die albanische Volksgruppe im Kosovo unmittelbar bevorstanden, die als systematische Verfolgung dieser Volksgruppe aus Gründen ihrer Nationalität, von der auch der Asylwerber direkt betroffen wäre, angesehen werden müßte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992011007.X03Im RIS seit
20.11.2000