RS Vwgh 1993/6/17 93/18/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;
VerfGG 1953 §85 Abs2;
VerfGG 1953 §85 Abs3;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/18/0085

Rechtssatz

Ein auf den Versagungsgrund des § 10 Abs 1 Z 1 FrG 1993 gestützter Bescheid ist dann rechtswidrig, wenn bereits vor seiner Erlassung der gegen die Verhängung des Aufenthaltsverbotes erhobenen Beschwerde vom VfGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, weil davon auszugehen ist, daß der VfGH mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung alle an den das Aufenthaltsverbot betreffend den Fremden aussprechenden rechtskräftigen Bescheid geknüpften Wirkungen aufgeschoben hat, damit auch die Bindungswirkung und die Tatbestandswirkung dieses Bescheides, sodaß sich die Behörde nicht rechtens auf den Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs 1 Z 1 FrG 1993 stützen konnte, auch wenn sich an der Rechtskraft des beim VfGH bekämpften Bescheides durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nichts geändert hat. An der Rechtswidrigkeit dieser Sichtvermerksversagung ändert auch der Umstand nichts, daß die Behörde im Zeitpunkt der Verfassung des Bescheides den Beschluß des VfGH über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde gegen die Verhängung des Aufenthaltsverbotes nicht berücksichtigen und auch nicht vorhersehen konnte, daß ihr Bescheid im Zeitpunkt seiner Erlassung rechtswidrig sein würde. Die Behörde ist jedoch trotz der genannten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht daran gehindert, selbständig

- ohne Bindung an den beim VfGH bekämpften Bescheid - Feststellungen über das Verhalten des Fremden zu treffen und zu beurteilen, ob dieses einen anderen Sichtvermerksversagungsgrund gem § 10 FrG darstellt.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden WirkungRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180084.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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