RS VwGH Erkenntnis 1993/06/17 92/01/0986

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Veröffentlicht am 17.06.1993
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Rechtssatz

Auch wenn der Asylwerber der Teilnahme an terroristischen Aktivitäten zu Unrecht verdächtigt worden wäre, bedeutet dies nicht, daß darauf beruhenden Maßnahmen gegen ihn der Charakter einer Verfolgung aus Konventionsgründen (insbesondere aus dem der politischen Gesinnung) genommen wäre. Davon kann nur dann gesprochen werden, wenn die Durchführung eines Strafverfahrens nach rechtsstaatlichen Prinzipien gewährleistet wäre, weil erst dann davon ausgegangen werden kann, daß der Asylwerber einer rein strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt ist, und demnach der Aspekt, daß sie auch mit Konventionsgründen im Zusammenhang stünde, so sehr in den Hintergrund treten würde, daß von einer verpönten Verfolgung aus Konventionsgründen nicht mehr die Rede sein kann.

Im RIS seit
20.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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