RS Vwgh 1993/6/17 92/01/0776

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1993
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Eine Verdächtigung des Asylwerbers für einen von der Heimatbehörde vermuteten Terroranschlag verantwortlich zu sein, kann nicht von vorneherein als in politischen Motiven begründet und somit als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen werden, wenn es sich bei diesem Anschlag (hier Explosion in einer Munitionsfabrik) um ein Ereignis handelt, welches auch in traditionsgemäß demokratischen Ländern zu behördlichen Untersuchungen führen würde, wobei sich einem solchen Strafvorwurf jedermann stellen müßte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010776.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten