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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Eine Verdächtigung des Asylwerbers für einen von der Heimatbehörde vermuteten Terroranschlag verantwortlich zu sein, kann nicht von vorneherein als in politischen Motiven begründet und somit als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen werden, wenn es sich bei diesem Anschlag (hier Explosion in einer Munitionsfabrik) um ein Ereignis handelt, welches auch in traditionsgemäß demokratischen Ländern zu behördlichen Untersuchungen führen würde, wobei sich einem solchen Strafvorwurf jedermann stellen müßte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010776.X01Im RIS seit
20.11.2000