RS Vwgh 1993/6/17 92/01/0788

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Veröffentlicht am 17.06.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Angesichts der - vom Asylwerber selbst zugestandenen - Tatsache, daß er nicht kurdisch spricht, erweisen sich die darauf basierenden Überlegungen der belBeh, der Asylwerber gehöre dieser ethnischen Minderheit nicht an, als nachvollziehbar und schlüssig. Das Argument, die Verwendung der kurdischen Sprache sei in der Türkei verboten, erklärt nicht, aus welchen Gründen ihm nicht zumindest im familiären Bereich die Erhaltung dieser ethnischen Tradition ermöglicht worden wäre.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010788.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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