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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §1;Rechtssatz
Angesichts der - vom Asylwerber selbst zugestandenen - Tatsache, daß er nicht kurdisch spricht, erweisen sich die darauf basierenden Überlegungen der belBeh, der Asylwerber gehöre dieser ethnischen Minderheit nicht an, als nachvollziehbar und schlüssig. Das Argument, die Verwendung der kurdischen Sprache sei in der Türkei verboten, erklärt nicht, aus welchen Gründen ihm nicht zumindest im familiären Bereich die Erhaltung dieser ethnischen Tradition ermöglicht worden wäre.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010788.X01Im RIS seit
20.11.2000