RS Vwgh 1993/6/17 93/18/0084

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Veröffentlicht am 17.06.1993
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10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VerfGG 1953 §85 Abs2;
VerfGG 1953 §85 Abs3;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/18/0085

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 85 Abs 2 und des § 85 Abs 3 VfGG und die nahezu gleichlautenden Bestimmungen des § 30 Abs 2 und des § 30 Abs 3 VwGG dienen der Wirksamkeit der Rechtsschutzfunktion der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, weil damit unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit geschaffen wird, zu verhindern, daß der angefochtene Bescheid während des Beschwerdeverfahrens vollstreckt oder in anderer Weise zum Nachteil des Beschwerdeführers in die Wirklichkeit umgesetzt wird.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180084.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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