Der Umstand, daß es sich bei dem gegen den Asylwerber bestehenden, seinen Angaben nach zur Erlassung eines Haftbefehls führenden Verdacht (hier: Unterstützung der.Sikh-Terroristen in Punjab) um den Vorwurf der Begehung einer strafbaren Handlung handelt, schließt die Anerkennung als Flüchtling iSd des Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv nicht aus, weil damit noch nicht gesagt ist, daß die gegen den Asylwerbereingeleiteten und von ihm allenfalls zu erwartenden weiteren Sanktionen ihre Grundlage in strafrechtlichen Belangen und nicht darüber hinaus auch in solchen, die als Konventionsgründe zu werten sind, hätten. Selbst terroristische Aktivitäten (und umso mehr die Unterstützung von Terroristen) hindern die Anerkennung als Konventionsflüchtling nicht von vornherein, sofern nicht der Ausschließungsgrund nach Art 1 Abschn F FlKonv vorliegt (Hinweis E 10.3.1993, 92/01/0882)