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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Der bloße Hinweis darauf, daß es sich bei der beantragten Ausländerin um eine Fachkraft auf einem Gebiet (nämlich Implantattechnik) handle, das keinesfalls von Arbeitskräften "überlaufen" sei, reicht nicht zur Widerlegung der Feststellung der Berufungsbehörde aus, es stünden der beantragten Ausländerin nach der Reihenfolge des § 4b AuslBG vorangehende Ersatzarbeitskräfte für die von der Antragstellerin zu besetzende Arbeitsstelle zur Verfügung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090036.X02Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.01.2011