RS Vwgh 1993/6/17 93/06/0112

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Veröffentlicht am 17.06.1993
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59;
BauO Stmk 1968 §70a Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Eine "Teilbaueinstellung" kommt nur dort in Betracht, wo Teile eines Bauvorhabens von einem anderen Teil rechtlich und auch tatsächlich trennbar sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060112.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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